Stand der allgemeinen Geschäftsfbedingungen (AGB): August 2020
I. ALLGEMEINES
1. Die Firma KIENBINK GmbH schließt Verträge mit ihren Kunden ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Davon Abweichendes hat nur Gültigkeit, wenn es ausdrücklich im schriftlichen Angebot angeführt ist. Auch durch Ablehnung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Auftragsschreiben können diese nicht außer Kraft gesetzt werden. Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Gestellte Angebote haben keine Bindungswirkung, der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahmeerklärung durch den Kunden und darauf folgender schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma KIENBINK GmbH zustande. Die Annahme eines Angebotes durch den Kunden hat per Post, Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Unsere Angebote sind daher als Kostenvoranschläge zu verstehen, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht gewährleistet ist [§ 5 Abs. 2 KSchG]. 3.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot und der Auftragsbestätigung; mündliche Zusagen haben keine Wirksamkeit, außer sie wurden gesondert schriftlich bestätigt.
4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach Wahl der Firma KIENBINK GmbH die Montagen oder auszuführenden Arbeiten durch ihr eigenes Betriebspersonal oder durch beauftragte Subunternehmer erfolgen, und stimmt der Kunde dieser Vorgangsweise zu.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch ihn selbst bzw. seine Gehilfen verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Folgeschäden.
II. LIEFERUNG
1. Sämtliche Sendungen und Lieferungen, inklusive etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers und gehen zu seinen Lasten. Der Käufer haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Lieferungen erfolgen hinsichtlich der Lieferzeit unverbindlich. Keinesfalls erfolgen die Lieferungen frei. Hinsichtlich der Lieferverbindlichkeit des Verkäufers wird von diesem keinerlei Haftung übernommen, so Dritte, vom Verkäufer verschiedene Produzenten Vorleistungen zu erbringen hatten, zumal hinsichtlich dieser Vorleistungen von einem ungehinderten Produktionsgang ausgegangen wurde.
3. Die Übergabe und Übergang der Gefahr erfolgt mit Eintreffen der Lieferung beim Kunden, auch wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Montage noch nicht abgeschlossen ist. Der Kunde hat daher auf der Baustelle selbst für die sichere Verwahrung der gelieferten Waren Sorge zu tragen.
4. Änderungen von Produktbeschaffenheit, insbesondere technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern die gelieferte Ware vom Vertrag nicht erheblich abweicht.
III. ZAHLUNG
1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Auftragssumme inklusive Mehrwertsteuer ab Lieferung oder Übernahme nach Montage binnen 8 Tagen netto zur Zahlung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten bei Konsumenten 8,5 % Zinsen per anno als vereinbart, gegenüber Unternehmen 12 % per anno.
3. Wurden im Vertrag die Legung von Teilrechnungen vereinbart, so sind diese ebenfalls binnen 8 Tagen netto zu bezahlen. Gegen diese Fälligkeit können keine Einwände der Mangelhaftigkeit der Leistung oder Lieferung oder des Lieferverzuges erhoben werden. Kommt der Kunde bei einer Teilrechnung mit der Zahlung in Verzug, ist die Firma KIENBINK GmbH berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Zahlungen werden – unabhängig von der Widmung des Kunden – zuerst auf die älteste aushaftende Rechnung, Kosten und Zinsen, und erst dann auf die Rechnungssumme angerechnet.
4. Erklärt ein Kunde unberechtigt den Vertragsrücktritt zu einem Zeitpunkt, als die Firma KIENBINK GmbH selbst die Ware beim Produzenten noch nicht bestellt, wird eine „Stornoprovision“ in der Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz fällig. Erfolgt der Vertragsrücktrittnachdem die Firma KIENBINK GmbH selbst die Ware beim Produzenten bestellt hat, wird eine Stornoprovision in der Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz sowie sämtliche weiterer über diesen Prozentsatz hinausgehender Schaden (bis zu 100 % des Auftrages) zur Zahlung fällig.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Es gilt als vereinbart, dass alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sollte der Käufer durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an den Waren, die unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer geliefert wurden, erwerben, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vereinigung. Der Käufer hat in diesen Fällen diese neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzusehen ist, unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gilt der Bruttorechnugsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 8% des Bruttoendverbraucherpreises.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung oder Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im üblichen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Ansprüche, die zuvor angeführt wurden, tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.
V. GEWÄHRLEISTUNG
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
2. Der Käufer hat, bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs, innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware den Mangel schriftlich anzuzeigen. Mängelbehebungen durch uns bzw. unsere Vorlieferanten bleiben ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bloße Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Hat ein Kunde, der Unternehmer ist, Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten, so ist die Firma KIENBINK GmbH von jeder Gewährleistungsverpflichtung ausdrücklich entbunden. Ausgeschlossen ist weiters der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sofern die Firma KIENBINK GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft ist, sofern dem nicht §14 KSchG entgegensteht, das Bezirksgericht Neunkirchen. Erfüllungsort für beide Teile ist Neunkirchen.